In der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV) ist in §18 der Betrieb von Sportanlagen geregelt.

Die Versorgung von Tieren (z. B. Pferde) ist nach Informationen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) kein Sportbetrieb. Der Tierschutz gemäß § 2 Tierschutzgesetz ist weiter einzuhalten, d. h. Tiere (z. B. Pferde) dürfen im erforderlichen Umfang auch auf Sportanlagen versorgt und bewegt werden, soweit dies für eine artgerechte Haltung erforderlich ist.

Einsteller/-innen dürfen selbstverständlich zu ihrem Pferd und das selbstverständlich ohne 2G und auch ohne 3G (Schutz des Eigentums und Versorgung von Tieren). Alles was für das Tier notwendig ist, darf der Einsteller/-in ohne Einschränkung machen (reiten, Ausreiten, Bodenarbeit, Springen, etc). Einstellbetriebe, die 2G oder 3G von ihren Einsteller/-innen verlangen, haben aus anwaltlicher Sicht keine Rechtsgrundlage dafür und verletzten ihre Vertragspflichten, sie können dem/der Einsteller/-in gegenüber schadenersatzpflichtig werden...
Nachdem der Einsteller/-in, wie wir nun längst wissen, die “Sportstätte” nicht als Kunde/Kundin besucht sondern aufgrund seines/ihres Einstellungsvertrages, der miet- und verwahrungsrechtliche Elemente aufweist, als Vertragspartner/-in (Mieter/-in, Hinterleger/-in des Verwahrungsvertrages) den Reitstall betritt, darf re/sie auch in der Halle reiten...
[www.ra-ollinger.at/aktuelles/covid-19-coronavirus-update-fuer-die-pferdewelt/]

 

§ 6 [2. SARS-CoV-2-EindV vom 23.11.2021]
Testnachweis, Geimpfte und Genesene

(1) Soweit in dieser Verordnung die Vorlage eines Testnachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgesehen ist, muss diesem entweder
eine nicht länger als 24 Stunden zurückliegende Testung im Sinne von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Antigen-Test) oder
eine nicht länger als 48 Stunden zurückliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test)

zugrunde liegen; die jeweils zugrunde liegende Testung muss die geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html) erfüllen. Die Nachweisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen. Der Testnachweis darf von der oder dem Verantwortlichen ausschlißlich zu dem nach dieser Verordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden. Die oder der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist

 

Auszug aus der am 22.4.2021 in Karlsruhe durch den bekannten Staatsrechtler Professor Dr. iur. Dietrich Murswiek eingebrachten Beschwerde gegen die 4. IfSG-Änderug